FEEL&RED GmbH
Gneisenaustraße 44-45
D-10961 Berlin
Tel: +49 30 740 7446 0
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Geschäftsführer: Alexandra Riebner
Amtsgericht Berlin Charlottenburg
HRB 133634, USt-ID: DE 276 534 336
Verantwortlicher gem. §10 Abs. 3 MDStV: Alexandra Riebner
Allgemeine Geschäftsbedingungen der FEEL&RED GmbH, Gneisenaustraße 44/45, 10961 Berlin, vertreten durch die alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin Frau Alexandra Riebner (nachfolgend auch „FEEL&RED“ oder „Agentur“).
Die Agentur erbringt für Vertragspartner (nachfolgend auch „Auftraggeber“) u.a. diverse Leistungen im Hinblick auf die
Organisation und Durchführung von Veranstaltungen aller Art.
1. Geltungsbereich der AGB
(1) Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen („AGB“) sind Bestandteil jeder mit der Agentur getroffenen vertraglichen
Vereinbarung. Diese AGB gelten nur insoweit, als keine anders lautenden Vereinbarungen getroffen worden sind.
(2) Individuelle Vereinbarungen gehen diesen AGB vor.
(3) Entgegenstehenden Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern bzw. Auftraggebern wird
ausdrücklich widersprochen.
2. Vertragsschluss, Leistungsumfang
(1) Verträge kommen grundsätzlich erst mit der ausdrücklichen Annahme durch die Agentur zustande. Sofern nicht
ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind Angebote der Agentur freibleibend.
(2) Der Umfang übernommener vertraglicher Leistungsverpflichtungen ergibt sich ausschließlich aus einer entsprechenden
Leistungsbeschreibung der Agentur oder aus einer von der Agentur ausdrücklich bestätigten Leistungsbeschreibung
(nachfolgend auch „Etatansatz“ oder „Budget“). Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern,
bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
(3) Nach Leistungserbringung rechnet die Agentur auf Basis des Budget die tatsächlich erbrachten Leistungen gegenüber
dem Auftraggeber ab
(4) Unerhebliche Änderungen oder Abweichungen einzelner Vertragsleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages,
die nach Vertragsabschluss notwendig werden, behält sich die Agentur vor. Im Falle solcher Änderungen oder
Abweichungen ist die Agentur verpflichtet, den Vertragspartner hierüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5) Von der Leistungsbeschreibung abweichende Mehrleistungen, die auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden,
sowie sonstige vom Auftraggeber zu vertretende Mehraufwendungen sind vom Auftraggeber nach den üblichen
Vergütungssätzen der Agentur gesondert zu vergüten.
3. Preise
(1) Sämtliche Preise verstehen sich grundsätzlich netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe,
es sei denn, sie sind ausdrücklich als Bruttopreise ausgewiesen. In Angeboten und Rechnungen weist die Agentur die
gesetzliche Umsatzsteuer sowie den Endpreis aus.
(2) Als Gegenleistung für die vereinbarte Vergütung schuldet die Agentur ausschließlich die vereinbarten Leistungen.
Nebenkosten, insbesondere die für die Erfüllung des Vertrages durch die Agentur notwendigen Kosten, wie
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beispielsweise Gebühren (z.B. GEMA), Abgaben, Kosten für Genehmigungen und behördliche Auflagen, Kosten für
Sicherheitsmaßnahmen, Gebühren für Urheber- und Leistungsschutzrechte, Zahlungen an die Künstlersozialkasse, etc.,
sind vom Auftraggeber zu tragen, sofern nicht ein anderes schriftlich vereinbart ist.
(3) In der Leistungsbeschreibung nicht veranschlagte Leistungen, die auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden
oder aber Mehraufwendungen, die durch unrichtige Angaben des Auftraggebers, durch unverschuldete
Transportverzögerungen oder durch nicht termin- oder fachgerechte Vorleistungen Dritter, soweit sie nicht
Erfüllungsgehilfen der Agentur im Sinne des § 278 BGB sind, bedingt sind, werden dem Auftraggeber zusätzlich nach den
aktuellen Vergütungssätzen der Agentur in Rechnung gestellt.
(4) Leistungen, deren Erbringung nicht Gegenstand der Bestätigung der Agentur ist, die aber im Rahmen der Durchführung
der Veranstaltung auf kurzfristige – auch mündliche – Kundenveranlassung erbracht werden, oder solche Leistungen, die
im Hinblick auf die Durchführung der Veranstaltung unerlässlich sind, werden dem Auftraggeber ebenfalls gesondert nach
den vereinbarten Vergütungssätzen der Agentur in Rechnung gestellt.
4. Fälligkeit
(1) FEEL&RED ist berechtigt, jede einzelne Leistung sofort nach deren Erbringung oder entsprechend § 4 Abs. 2 in
Rechnung zu stellen. Rechnungsbeträge sind, soweit nichts anderes vereinbart wird, vierzehn (14) Tage nach
Rechnungszugang beim Auftraggeber zur Zahlung fällig. Eine verzugsbegründende Mahnung seitens FEEL&RED ist
entbehrlich, wenn der jeweilige Rechnungsbetrag nicht innerhalb der nach § 4 Abs. 1 Satz 2 bestimmten Frist gezahlt
wird.
(2) Die FEEL&RED ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse wie folgt zu verlangen:
• bis zu 50 (Fünfzig) % (Prozent) der vereinbarten Vergütung bei Vertragsabschluss (sog „1. AkontoRechnung“) und
• bis zu 30 (Dreißig) % (Prozent) der vereinbarten Vergütung bis 14 Tage vor dem Veranstaltungstag bzw.
dem ersten Veranstaltungstag
• bis zu 20 (Zwanzig) % (Prozent) der vereinbarten Vergütung nach Endabrechnung
Vorschüsse im Sinne dieses Abs. 2 sind sofort zu Zahlung fällig, § 4 Abs. 1 Satz 2 gilt insoweit nicht.
(3) Abzüge jeglicher Art sind ausgeschlossen. Anzahlungen werden nicht verzinst. Es besteht keine Leistungspflicht seitens
Feel & Red, wenn fällige Leistungen des Auftraggebers nicht erbracht wurden.
(4) Im Falle eines Zahlungsverzuges steht FEEL&RED nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist ein außerordentliches
Kündigungsrecht zu. FEEL&RED ist berechtigt, den daraus entstandenen Schaden nach Maßgabe des § 7 in Rechnung
zu stellen.
(5) Dem Auftraggeber steht lediglich im Hinblick auf rechtskräftig festgestellte Forderungen ein Recht zur Aufrechnung zu.
Der Auftraggeber ist ausschließlich im Hinblick auf solche rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt, ein
Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen.
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5. Subunternehmer
FEEL&RED ist berechtigt, Dritte zur Erfüllung der vertraglichen Leistungsverpflichtungen beizuziehen. Sofern nichts anderes
vereinbart ist, erfolgt die Beauftragung von Dritten im Namen und für Rechnung von Feel & Red.
6. Pflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber trägt die Verantwortung dafür, dass Räumlichkeiten und Flächen, die er der Agentur für die
Durchführung der Veranstaltung zur Verfügung stellt, hierfür zugelassen und geeignet sind.
(2) Soweit nicht anders vereinbart obliegt dem Auftraggeber die Einholung aller für die Durchführung der Veranstaltung
erforderlichen behördlichen Genehmigungen.
(3) Soweit nicht anders vereinbart, obliegt es dem Auftraggeber, Strecken und Flächen gegen allgemeine Gefahren zu
sichern und Gefahrenquellen auszuschließen. Er stellt die Agentur von jeglicher Haftung frei, die aus einer Verletzung der
Verkehrssicherungspflicht, aus der Beschaffenheit oder der Lage der überlassenen Räumlichkeiten und Flächen
herrühren (siehe dazu auch Ziffer 9 Abs. 7).
7. Rücktritt
(1) Der Auftraggeber ist berechtigt, bis zu 14 Tagen vor dem vereinbarten Leistungsbeginn von dem Vertrag zurückzutreten.
Als Leistungsbeginn gilt der erste Tag der Veranstaltung.
(2) Ein Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen. Maßgeblich für die Berechnung der Frist aus Abs. 1 ist der Eingang der
Rücktrittserklärung bei Feel & Red.
(3) Im Falle eines Rücktritts durch den Auftraggeber sind FEEL&RED – soweit nichts anderes vereinbart wurde – die bis zum
Zeitpunkt des Rücktritts zum Zwecke der Vertragserfüllung entstandenen sowie nicht stornierbare Kosten und
Aufwendungen (insbesondere für Fremddienstleistungen wie Technik/Set Design, Ausstattung/Mobiliar/Dekoration,
Logistik, Gästemanagement, etc.) zu erstatten, sowie die von FEEL&RED bis zum Zeitpunkt des Rücktritts im Rahmen
der Planung und/oder Organisation erbrachten Leistungen zu vergüten.
(4) Von den entstandenen Personalkosten von FEEL&RED sind im Falle eines Rücktritts zu zahlen:
• ab 60. bis 15. Tag vor Veranstaltung 85%,
• ab 14. Tag vor Veranstaltung 100%.
8. Kündigung
(1) Wird die Veranstaltung in Folge von bei Vertragsabschluss bei pflichtgemäßer Sorgfalt nicht voraussehbarer und nicht zu
vertretener höherer Gewalt (z.B. Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung,
unvorhergesehene behördliche Anordnungen etc.) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so sind beide
Parteien berechtigt, den Vertrag zu kündigen.
(2) Im Falle einer Kündigung nach Abs. 1 ist FEEL&RED berechtigt, vom Auftraggeber eine angemessene Entschädigung,
mindestens aber einen Betrag nach § 7 Abs. 3 zu verlangen.
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(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
9. Haftung, Schadensersatz
(1) FEEL&RED steht im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für die gewissenhafte Vorbereitung der
Leistung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger sowie die ordnungsgemäße Erbringung der
vertraglich vereinbarten Leistung ein. Für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die durch die
FEEL&RED als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden und die ausdrücklich als Fremdleistung bezeichnet werden,
haftet die FEEL&RED auch bei einer Teilnahme als Ansprechpartner nur für die sorgfaltsgemäße Auswahl und
gegebenenfalls Instruktion des vermittelten Dritten. Der Auftraggeber kann die Ansprüche, die FEEL&RED gegen Dritte
zustehen, unmittelbar gegenüber diesen geltend machen. FEEL&RED tritt hierzu die notwendigen Ansprüche gegen
Dritte an den Auftraggeber ab.
(2) Die Haftung von FEEL&RED gegenüber dem Auftraggeber auf Schadensersatz wegen vorvertraglicher oder vertraglicher
Ansprüche ist – soweit gesetzlich zulässig – auf insgesamt die Höhe der vereinbarten Endsumme der Vergütung
beschränkt, soweit ein Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch FEEL&RED herbeigeführt wurde oder auf
der Verletzung von Hauptleistungspflichten aus dem Vertrag herrührt. Im Übrigen wird die Haftung von Feel & Red,
insbesondere für Sachschäden infolge leichter Fahrlässigkeit, ausgeschlossen. Es wird zwischen den Parteien
vereinbart, dass der Auftraggeber die Leistungen von FEEL&RED grundsätzlich auf eigene Gefahr in Anspruch nimmt.
(3) Eine Haftung aufgrund einer unerlaubten Handlung wird im gleichen Umfang – sofern gesetzlich zulässig –
ausgeschlossen.
(4) Der Auftraggeber verpflichtet sich eine Veranstalterhaftpflichtversicherung für die durchzuführende Veranstaltung
abzuschließen bzw. hält eine solche vor.
(5) Bei einem Leistungsangebot mit erhöhtem Risiko behält sich FEEL&RED die Vereinbarung eines gesonderten
Haftungsausschlusses vor bzw. auf Verlangen und zu Lasten des Auftraggebers für versicherbare Risiken eine
ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen.
(6) Soweit FEEL&RED im Auftrag des Auftraggebers ihre Leistungen gegenüber Dritten (d. h. Personen, die dem
Wirkungskreis des Auftraggebers zuzurechnen sind, wie z. B. Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers, Gäste des
Auftraggebers u. Ä.) anzubieten und zu erbringen hat, stellt der Auftraggeber FEEL&RED von sämtlichen
Haftungsansprüchen Dritter frei. FEEL&RED stellt ihrerseits den Auftraggeber von sämtlichen Haftungsansprüchen Dritter
(d.h. Personen, die dem Wirkungskreis von FEEL&RED zuzurechnen sind, wie z. B. Erfüllungsgehilfen etc.) im Rahmen
der Haftungsbegrenzung aus Abs. 2 frei.
(7) FEEL&RED übernimmt keine Haftung für sämtliche seitens des Auftraggebers oder Dritten für die Durchführung der
Veranstaltung zur Verfügung gestellten Materialien, Geräte, Räume und Plätze. Insoweit stellt der Auftraggeber
FEEL&RED von jeglichen Haftungsansprüchen frei.
FEEL&RED haftet insbesondere nicht, wenn das Einsatzpersonal während der Veranstaltung den Weisungen des
Auftraggebers unterliegt, sofern der eingetretene Schaden aus dieser Weisungsgebundenheit resultiert.
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(8) FEEL&RED übernimmt keine Haftung für verkehrsbedingte Transferverzögerungen, sofern diese nicht grob fahrlässig
oder vorsätzlich durch FEEL&RED herbeigeführt wurden.
(9) Der Auftraggeber stellt FEEL&RED vollumfänglich von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, sofern FEEL&RED auf
ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers gehandelt hat, obwohl dem Auftraggeber Bedenken im Hinblick auf die
Zulässigkeit bzw. Durchführbarkeit etc. bestimmter Maßnahmen ausdrücklich mitgeteilt wurden.
10. Leistungsstörungen
(1) Sollte eine Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht werden, so hat der Auftraggeber – sofern er Unternehmer im
Sinne des § 14 BGB ist – den Leistungsmangel unverzüglich im Sinne des § 377 HGB zu rügen und Abhilfe zu verlangen.
(2) FEEL&RED ist zur zweimaligen Nachbesserung berechtigt; erst nachdem eine Nachbesserung seitens FEEL&RED
zweimalig fehlgeschlagen ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, Schadensersatz statt der
Leistung geltend zu machen oder die Minderung zu erklären. Der Auftraggeber kann Ersatzleistungen von FEEL&RED
nur dann ablehnen, wenn ihm dies aus wichtigem, der FEEL&RED angezeigtem, Grund nicht zuzumuten ist,
insbesondere, wenn durch die Annahme der Ersatzleistung der Gesamtzuschnitt der gebuchten Veranstaltung
beeinträchtigt wird. FEEL&RED ist zur Nachbesserung solange nicht verpflichtet, wie der Auftraggeber seine ihm bis
dahin entstandenen Verpflichtungen aus dem Vertrag und diesen AGB nicht erfüllt hat.
(3) Bei evtl. auftretenden Leistungsstörungen ist der Auftraggeber verpflichtet, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen
mitzuwirken, evtl. Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei evtl.
Leistungsstörungen alles ihm Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen.
(4) Soweit der Auftraggeber eine Herabsetzung des von ihm geschuldeten Vertragspreises wegen behaupteter
Schlechterfüllung des Vertrages durch die FEEL&RED begehrt, ist er verpflichtet, FEEL&RED dies unter Angabe der
Gründe unverzüglich mitzuteilen. Bei Reklamation können etwaige Ansprüche gegen die FEEL&RED nur dann geltend
gemacht werden, wenn ein Leistungsmangel unverzüglich im Sinne des § 377 HGB nach vertraglich vorgesehenem Ende
der Veranstaltung gerügt wurde.
(5) Bloß unwesentliche Mängel der Leistung berechtigen den Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Annahme, zur
Minderung oder zur Zurückbehaltung der Vergütung.
11. Urheber-, Nutzungs- und Leistungsschutzrechte
Überlässt der Auftraggeber FEEL&RED zum Zwecke der Vertragserfüllung Marken oder Werke, so sichert der Auftraggeber zu,
dass er berechtigt ist, FEEL&RED die jeweils erforderlichen Nutzungs- und Bearbeitungsrechte zu übertragen. Der
Auftraggeber sichert ferner zu, dass durch seine erforderlichen Mitwirkungshandlungen zur Erfüllung der vertraglichen
Leistungen seitens FEEL&RED Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Der Auftraggeber überträgt FEEL&RED zum Zwecke
der Vertragserfüllung die erforderlichen Nutzungsrechte. Der Auftraggeber stellt FEEL&RED von sämtlichen Kosten und
Schäden frei, die dieser durch einen Verstoß gegen die drei vorgenannten Sätze entstehen.
12. Datenschutz
Alle personenbezogenen Daten, die FEEL&RED zur Abwicklung der Veranstaltung zur Verfügung gestellt werden, sind gemäß
des BDSG gegen missbräuchliche Verwendung geschützt. Der Auftraggeber erklärt seine Einwilligung zur Speicherung der
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Daten, die zur Abwicklung des Auftrags erforderlich sind. Die Einwilligung gilt solange wie die Datenspeicherung zur Abwicklung
der vertraglichen Vereinbarung erforderlich ist und/oder solange eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht.
13. Übertragbarkeit und Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte
(1) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem Vertrag mit FEEL&RED ohne vorherige schriftliche
Einwilligung von FEEL&RED auf Dritte zu übertragen und/oder abzutreten.
(2) Zur Aufrechnung sowie zur Ausübung von Pfand- oder Zurückbehaltungsrechten ist der Partner nur dann berechtigt,
wenn die von ihm geltend gemachten Forderungen vom Unternehmen anerkannt oder gerichtlich rechtskräftig festgestellt
sind.
14. Schlussbestimmungen
(1) Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Leistungen von FEEL&RED gilt ausschließlich das Recht der
Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Wiener UN-Abkommens über Verträge über den internationalen
Warenkauf vom 11. April 1980 (UN-Kaufrecht).
(2) Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Leistungen von FEEL&RED ist – soweit gesetzlich zulässig –
das Landgericht Berlin ausschließlich zuständig. FEEL&RED ist allerdings darüber hinaus berechtigt, jedes ansonsten
zuständige Gericht anzurufen.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt zwischen den Parteien eine Regelung als vereinbart, die
der wirtschaftlichen Zwecksetzung der Parteien am nächsten kommt.
– Ende der AGB –
Stand: 15. Mai 2015